Keine Feuer im Freien!
Ausbruch von Bränden jederzeit möglich.
Die Anweisungen und Feuerverbote der lokalen Behörden unbedingt befolgen!

im Wald und und Waldesnähe (50m) Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie selbst mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills und das entzünden von Höhenfeuer.

Feuerwerkskörper aller Art abzubrennen, davon ausgenommen sind polizeilich bewilligte Feuerwerke auf dem See mit einem Abstand zum Ufer von mind. 200 m

brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen
Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) mit Busse bestraft. Dieser lautet wie folgt:
«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
Die Bevölkerung wird aufgefordert, das Entfachen von Feuer im Wald und in Waldesnähe zu unterlassen.
Es besteht insbesondere an gut besonnten Stellen die Gefahr, dass bereits schon weggeworfene Raucherwaren oder Funken eines Grillfeuers Brände verursachen!
Zigaretten, Raucherwaren und Feuerzeuge nicht sorglos wegwerfen.
Spontane Feuer können lokal entstehen. Blitzschläge verursachen nur selten einen Flächenbrand.
Grillfeuer immer beobachten und Funkenwurf sofort löschen.
Notruf 118